Seit Herbst 2007 setzt der Nachzug von Ehegatt_innen aus Nicht-EU-Ländern voraus, dass der/die nachziehende Ehegatt_in deutsche Sprachkenntnisse nachweisen kann – es sei denn, diese_r kommt etwa aus Japan, Kanada, Südkorea, der Schweiz oder den USA. Solche Sprachprüfungen lassen sich einer Stellungnahme der Europäischen Kommission zufolge nicht mit Europarecht vereinen.
Nach der EU-Richtlinie 2003/86/EG, die das Recht auf Familienzusammenführung behandelt, dürfe kein Mitgliedsstaat einem Familienmitglied die Einreise und den Aufenthalt verweigern, weil dieser Familienangehörige die von dem Mitgliedsstaat im Ausland vorgeschriebene Prüfung nicht bestanden habe. „Andere Faktoren sind in dieser Angelegenheit nicht relevant“, lautet der abschließende Satz der an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg gerichteten Erklärung.1Zitiert nach einer nichtamtlichen Übersetzung der Stellungnahme der Kommission vom 04.05.2011, u.a. unter: http://www.emhosting.de/kunden/fluechtlingsrat-nrw.de/system/upload/download_2654.pdf; auch ANA-ZAR, Heft 3/2011, S. 19, http://auslaender-asyl.dav.de/ANA-ZAR03-11.pdf; dort wiedergegeben als: Art. 7 Abs. 2 FZF-RL erlaubt es nicht, dass dem Ehegatten eines Drittstaatsangehörigen, der rechtmäßig in einem Mitgliedstaat lebt, nur deshalb Zugang zum Staatsgebiet verweigert wird, weil er einen Integrationstest im Ausland nicht bestanden hat, der durch nationales Recht dieses Mitgliedstaates vorgeschrieben ist. Ein Gericht in den Niederlanden, wo ähnliche Zuzugsvoraussetzungen bestehen, hatte dem EuGH mehrere Fragen vorgelegt, um die Vereinbarkeit mit europäischem Recht zu klären.
Familienzusammenführung als Migrationsstrategie
Die Familienzusammenführung stellt immer noch einen der Hauptmigrationswege dar; als Migrationsstrategie an Bedeutung gewann die Heiratsmigration zunächst nach dem Anwerbestopp im Jahr 1973. Die damals in der Folge eingeführten Einschränkungen waren allerdings erkennbar von anderen (diskursiven) Motiven geprägt als heute: „Aus diesen Einschränkungen lässt sich gleichsam negativ ablesen, dass die deutschen Behörden offensichtlich das gate of entry namens Heiratsmigration schließen wollten. Darauf deuten auch jene Erlasse hin, nach denen Ehefrauen, die nach dem 13.11.1974 in die Bundesrepublik einreisten, keine Arbeit aufnehmen durften, auf die der ‚Wartezeiterlass’ vom 1.4.1979 (abgelöst von dem gleichnamigen Gesetz am 4.6.1981) folgte, der die Arbeitsaufnahme der EhegattInnen um vier Jahre verzögerte.“2Serhat Karakayali: Gespenster der Migration. Zur Genealogie illegaler Einwanderung in Deutschland. Bielefeld 2008, S. 162.
Für den Sprachnachweis vor der Einreise wurde dagegen einmal mehr das derzeit in der Öffentlichkeit und Politik überwiegend gezeichnete Bild der (Heirats-)Migrantin als Opfer bemüht, mit dem Migrantinnen* eine eigene Position abgesprochen wird; die Sprachprüfung sollte angeblich Zwangsehen verhindern. Unklar blieb allerdings, wie sie das tun sollte. Der Verband binationaler Familien und Partnerschaften stellte daher – zum wiederholten Mal – als Reaktion auf die mit „Spannung erwartete“ entsprechende Evaluierung der Bundesregierung Anfang dieses Jahres fest: „Den Ehegattennachzug von dem Sprachzertifikat abhängig zu machen, fördert nicht die Integration und verhindert auch keine Zwangsheirat. Gegenteilige Nachweise konnte der vorliegende [Evaluierungs-]Bericht nicht erbringen.“3Hiltrud Stöcker-Zafari: Stellungnahme zum Evaluierungsbericht der Bundesregierung zum Spracherfordernis beim Ehegattennachzug. Verband binationaler Familien und Partnerschaften, Januar 2011, http://www.verband-binationaler.de/fileadmin/user_upload/Bundesverband/Stellungnahme_zum_Evaluierungsbericht_Sept_2010.pdf.
So wurde die Regelung im Allgemeinen als das verstanden, was sie wohl auch sein sollte: Ein Instrument, um den Familiennachzug auf „gebildetere“ Migrantinnen*, die sich zudem ein zeit- und kostenintensives Lernen leisten können4So schilderte ein Zeitungsbericht 2008 die Situation in Istanbul: „Unisono klagen die Teilnehmer aus Nerimans Kurs über die missliche Situation, in die sie das Gesetz gebracht hat. Der Großteil stammt nicht aus Istanbul, sondern aus anderen Teilen des Landes; sie haben sich für die Zeit des Deutschkurses – also nicht nur für einen oder zwei Tage, sondern für zehn oder mehr Wochen – in Istanbul bei Familienangehörigen, Verwandten oder Bekannten eingenistet. Oftmals leben die Gastgeberfamilien selbst in beengten Wohnverhältnissen, so dass der ‚Besuch’ keinerlei Rückzugsmöglichkeit hat.“ Canan Topçu:Tür nach Deutschland: Sie wollen nur die Klugen. Frankfurter Rundschau, 20.08.2008., zu beschränken, um deren Verwertbarkeit im (generativen) Reproduktionskontext zu erhöhen.
Nun ist die Heiratsmigration allerdings mehrheitlich ein weiblicher Migrationsweg, aber keineswegs ausschließlich. So überwiegt zwar z. B. bei der Heiratsmigration aus Thailand und von den Philippinen klar die Migration von Heiratsmigrantinnen zu deutschen Männern, die Familienzusammenführung wird jedoch ebenfalls als Migrationsmöglichkeit von (männlichen) Heiratsmigranten unter anderem aus der Türkei genutzt. Heiratsmigration ist so ein komplexes System mit unterschiedlichen Ausprägungen. „Diese Migration hat aber nicht einfach nur mit Heiratsabsichten zu tun, sondern muss sehr wohl im Kontext umfassender, globaler Prozesse der Mobilisierung weiblicher Arbeitskräfte in unterschiedlichen sozio-ökonomischen, kulturellen und politischen Zusammenhängen gesehen werden“, stellt etwa Andrea Lauser im Zusammenhang mit der Migration von den Philippinen fest. Als mit den Geschlechterverhältnissen verbunden und von geschlechtsbezogenen Motiven geprägt könne sie jedoch nicht „als reine Fortsetzung der Arbeitsmigrationen“ betrachtet werden.5Andrea Lauser: „Ein guter Mann ist harte Arbeit“. Eine ethnographische Studie zu philippinischen Heiratsmigrantinnen. Bielefeld 2004, S. 15; http://www.transcript-verlag.de/ts218/ts218_1.pdf.
Der derzeitige Viktimisierungsdiskurs interpretiert – etwa im Frauenhandels- oder Zwangsehendiskurs – im Allgemeinen weibliche Migration als „erzwungen“, um in diese dann regulierend einzugreifen. Für Opfer von Zwangsheiraten resultierte nun daraus tatsächlich die Öffnung einer Mobilitätseinschränkung; die entsprechende Gesetzesänderung hat jedoch eine ähnliche Ausrichtung wie die Sprachanforderung.
Normalerweise erlischt ein Aufenthaltstitel 6 Monate nach der Ausreise. Mit dem am 1. Juli in Kraft getretenen „Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlichen Vorschriften“ erhalten außerhalb Deutschlands Zwangsverheiratete jetzt eine verlängerte Rückkehrmöglichkeit. Dabei entspricht die Behauptung eines „Rechts auf Wiederkehr“ für Opfer von Zwangsverheiratungen, welches damit eingeführt würde, allerdings nicht dem Gesetzestext: Da es sich nicht um eine zwingende Vorschrift sondern um eine Kann- bzw. Soll-Bestimmung handelt, liegt die Entscheidung darüber im Ermessen der zuständigen Behörde.
Zudem gibt es unterschiedliche Kategorien von Opfern von Zwangsehen, denn auch für das Zugeständnis der eventuellen Rückkehr wird eine „Integrierbarkeitsprognose“ vorausgesetzt. Die Rückkehr ist nur dann möglich, wenn entweder mehrere Jahre lang eine Schule in Deutschland besucht wurde oder es „gewährleistet erscheint“, dass die/der Betroffene sich aufgrund der „bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann“ – die Steuerbarkeit der weiblichen Mobilität war hier offensichtlich der höhere „Wert“.
… und „Selbstintegration“
Währenddessen „integrieren“ sich Heiratsmigrant_innen, deren Einreisevoraussetzung eigentlich der Sprachnachweis wäre, teilweise selbsttätig. So wurde bei einer Anhörung von Sachverständigen, die Anfang Juni im Innenausschuss des Bundestages stattfand, berichtet, „dass es zahlreiche Versuche gab und gibt, die vorgeschriebenen Einreiseverfahren und die damit verbundenen Sprachprüfungen und den Sprachnachweis zu umgehen“. Solche Umgehungsversuche würden unter anderem mit Besuchsvisum oder Schengenvisum unternommen und seien häufig auch erfolgreich, da die Betroffenen letztlich – nach Teilnahme an einem Sprachkurs – ein Aufenthaltsrecht erhielten.6Dazu führt Wilfried Schmäing, hessisches Ministerium des Innern und für Sport, aus: „Und wenn dann im Verwaltungsrechtsweg gesagt wird, wir sind schon im Sprachkurs und es dauert nicht mehr allzu lange, dann tun sich Gerichte schwer zu sagen, und jetzt gehst du aber zurück und kommst anschließend mit einem Visum wieder hinein. Das ist einfach Tatsache. Und dann tun sich Ausländerbehörden auch schwer,… . Man muss also sehr viele Dinge auf den Weg bringen, mit dem Hintergrund, dass man möglicherweise dann irgendwann damit scheitert und derjenige dann trotzdem gleich hierbleibt und entsprechend gleich die Aufenthaltserlaubnis bekommt, weil er auch einen Anspruch auf diese Aufenthaltserlaubnis hat, wenn alle Voraussetzungen vorliegen.“ Deutscher Bundestag, 17. Wahlperiode. Protokoll 17/43, Innenausschuss, Öffentliche Anhörung am 06.06.2011, S. 13 und S. 26, http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a04/Anhoerungen/Anhoerung09/Protokoll.pdf.
Mit dieser Ablegung der Sprachprüfung im Inland verhalten sich die Heiratsmigrant_innen der Stellungnahme der Europäischen Kommission von Mai dieses Jahres zufolge geradezu europarechtskonform. Denn „Integrationsmaßnahmen“ könnten gemäß der Richtlinie über das Recht auf Familienzusammenführung zwar von den Mitgliedsstaaten vorgeschrieben werden. Diese dürften jedoch nicht zu einer Einschränkung führen, sondern müssten „ganz im Gegenteil dazu beitragen, dass die Familienzusammenführung erfolgreich verläuft“, heißt es in der Stellungnahme.
Von einer notwendigen Abschaffung des Sprachnachweises vor der Einreise will die Bundesregierung jedoch vorerst nichts wissen. Auf Fragen der Abgeordneten Memet Kiliç von den Grünen und Sevim Dağdelen von der Linken zog sie sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von März 2010 zurück, in dem die 2007 eingeführte Sprachanforderung als weder verfassungswidrig noch europarechtswidrig beurteilt wurde. Das Urteil wurde allerdings unter anderem gerade deshalb kritisiert, weil das Bundesverwaltungsgericht darauf verzichtet hatte, europarechtliche Zweifelsfragen dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung vorzulegen.7 Reinhard Marx: Sprachnachweis und Ehegattennachzug. In: ZAR 1/2011, S. 15 ff., http://www.akademie-rs.de/fileadmin/user_upload/pdf_archive/barwig/2010_Netzwerktagung/Marx_Aufsatz_ZAR_1_2011.pdf. Aber so oder so und abseits von jeglichen juristischen Finessen gehören solche Regelungen natürlich einfach abgeschafft.