Asylrest

20 Jahre De-facto-Abschaffung des Grundrechts auf Asyl

Der Missbrauchsvorwurf, der zunehmend öffentlicher diskutiert wurde, diente seit dem Ende der Anwerbemigration der Verschlechterung der Bedingungen des Asylverfahrens. Er rechtfertigte im Rahmen von Verfahrens-Novellierungen zahlreiche Restriktionen gegenüber FlüchtlingsmigrantInnen, die entweder in einer Beschleunigung des Verfahrens, der Verkürzung und Reduzierung der Rechtswege und/oder einer Verschlechterung der sozialen Leistungen für Flüchtlinge bestanden. So wurde ab Mitte der 1970er Jahre in Baden-Württemberg der „Tatbestand“ des „offensichtlich in rechtsmissbräuchlicher Absicht“ gestellten Antrags auf ganze Gruppen angewendet. … Ebenso wurde die so genannte Residenzpflicht eingeführt, die die Bewegungsfreiheit von AsylmigrantInnen auf den Landkreis beschränkte. … Der Landkreiseverband Bayern erklärte 1978, dass eine Integration von AsylbewerberInnen durch „bewußt karge lagermäßige Unterbringung zu verhindern [ist]. Sie muß als psychologische Schranke gegen den Zustrom Asylwilliger aufgebaut werden“.1Serhat Karakayali: Gespenster der Migration. Zur Genealogie illegaler Einwanderung in Deutschland. Bielefeld 2008, S. 172.

Am 26. Mai 1993 wurde die Änderung des Artikels 16 des Grundgesetzes im Bundestag beschlossen. Die Formulierung „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“ in Absatz 2, die unter dem Eindruck der Verfolgung im Nationalsozialismus aufgenommen worden war, wurde gestrichen bzw. in einen neuen Artikel 16a verlagert. Dieser Artikel legt seitdem fest, dass Deutschland von „sicheren Drittländern“ umgeben ist und Asylantragsteller_innen, die über solche sicheren Drittländer einreisen oder aus einem als sicher geltenden Herkunftsland kommen, kein Asyl erhalten. Das Grundrecht auf Asyl wurde faktisch abgeschafft.

Quellen: die tageszeitung, Westfälische Rundschau, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 27. Mai 1993

Geschlecht und Sexualität als Fluchtgründe
Längst war damals in den vorangegangenen Jahrzehnten eine Serie von Abschreckungsmaßnahmen umgesetzt worden. Zudem wurde in dem zu der Zeit bestehenden Verständnis „politische Verfolgung“ mit unmittelbarer staatlicher Verfolgung gleichgesetzt und z. B. geschlechtsbezogene Verfolgung als Fluchtgrund als Bereich von „Moralvorstellungen“ bzw. „privater“ oder „individueller“ Bereich ausgeschlossen. So wurde in den folgenden Jahren selbst bei einer Vergewaltigung in Haft eine staatliche Verfolgung verneint; sie wurde als „Exzess“ Einzelner eingestuft.

Weil diese Fluchtursachen damit als nicht „asylrelevant“ galten, war die Ausweitung des Asylrechts auf solche Gründe eine Forderung, die immer wieder gestellt wurde: In dem unten (als Anhang) dokumentierten Aufruf zur Frauen & Lesben-Blockade für den Tag der Grundgesetzänderung ist sie beispielsweise als „Anerkennung von sexueller und heterosexistischer Verfolgung“ aufgeführt. Entsprechende Schutzansprüche wurden jedoch erst mit dem Anfang 2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetz verankert. Sie ermöglichen seitdem die „Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft“ bzw. ein Abschiebungsverbot, auch wenn sie auf der Ebene des Grundgesetzes nicht bestehen.2Genauer dazu: M. Pelzer, A. Pennington: Geschlechtsspezifische Verfolgung: Das neue Flüchtlingsrecht in der Praxis. Asylmagazin 5/2006, S. 4 ff; http://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/beitraege_asylmagazin/AM2006-05-04-Pelzer-Pennington.pdf.

Allerdings hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als zuständige Behörde erst vor wenigen Monaten davon Abstand genommen, homosexuellen Geflüchteten einen „diskreten Lebensstil“ nahe zu legen, um sich auf diese Weise einer drohenden Lebensgefährdung in ihrem Herkunftsland zu entziehen. Noch im letzten Jahr wurde z. B. der Antrag einer lesbischen Iranerin zunächst mit der Begründung abgelehnt, sie könne ihre sexuelle Orientierung im Iran doch verstecken. Das grundsätzliche Problem, die eigene sexuelle Orientierung gegenüber der Behörde „glaubwürdig“ deutlich zu machen, beseitigt der Sinneswandel des BAMF selbstverständlich nicht. Dieser Meinungsänderung lag übrigens ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs zugrunde; sie ist nicht von selbst eingetreten.

Insbesondere durch den Abschottungsartikel, der mit der Grundgesetzänderung verankert wurde, bzw. die mittlerweile ergänzende europaweite Koordination wird außerdem Schutz effektiv verhindert. Eine in Bochum lebende 19-jährige Guineerin, die auf der Grundlage innereuropäischer Regelungen nach Spanien – ein „sicheres Drittland“ und auf der Grundlage der sogenannten europäischen Dublin-II-Verordnung das zuständige Einreiseland – zurückgeschoben werden sollte, erhielt kürzlich erst die Flüchtlingsanerkennung, nachdem sie sich zur Verhinderung der Rückschiebung mit heißem Wasser übergossen hatte. Allerdings hätte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auch in dem bestehenden Rahmen das Verfahren vorher an sich ziehen und ihre Retraumatisierung verhindern können. Abschiebung auf Biegen und Brechen ist jedoch häufig die Devise.

Folgen einer rassistischen Kampagne
Im Vorfeld der Änderung des Artikels 16 im Jahr 1993 wurde eine nachhaltig rassistisch-ablehnende Atmosphäre gegenüber den Betroffenen erzeugt. Eine medial und politisch getragene Kampagne gegen Asylbewerber_innen, die Geflüchtete und Migrant_innen sprachlich entmenschlichte und stigmatisierte, ermutigte Anfang der 1990er Jahre Neonazis, unterstützt von Teilen der Bevölkerung, zu Angriffen und Anschlägen auf die schon staatlich Ausgegrenzten. Drei Tage nach der Grundgesetzänderung wurde in Solingen ein Brandanschlag auf das Haus der Familie Genç verübt. Hülya Genç (9), Hatice Genç (18) und Gülüstan Öztürk (12) starben in den Flammen, Gürsün Ince (27) und Saime Genç (4) bei dem Sprung aus dem Fenster.

Am 26. Mai 1993 hatten in Bonn Tausende Demonstrant_innen versucht, Abgeordnete mit Blockaden an der Zustimmung im Bundestag zu hindern. Daher findet sich hier, in zwei leicht unterschiedlichen Versionen, der Aufruf zur Frauen & Lesben-Blockade am Tag X, dem Tag der De-facto-Abschaffung des Grundrechts auf Asyl, in einer pdf-Datei dokumentiert .

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