Die Kehrseite der Medaillen

Auch die Rhein-Ruhr-Region möchte sich, mit Köln als Schwerpunktstadt und unter der Bezeichnung KölnRheinRuhr, neben Berlin, München, Hamburg für die Olympischen Sommerspiele 2036, 2040 oder 2044 bewerben. In einem Ratsbürgerentscheid soll in den betroffenen Städten (also auch in Dortmund) von den Einwohner*innen am (sorry) bis zum 19. April über die Bewerbungsbeteiligung abgestimmt werden.1Mehr dazu hier: Stadt Dortmund | Engagement & Bürger*innenbeteiligung | Olympia Dass die Bewerbung dann unter anderem ausgerechnet das 100. Jubiläumsjahr der NS-Olympiade 1936 in Berlin betrifft, ein Propagandaspektakel vor furchtbarem Hintergrund (zu dem hier einige Absätze folgen), stört offensichtlich nicht.

Damals erließen ab 1933 viele Sportvereine in vorauseilender Selbstgleichschaltung einen „Arierparagrafen“, durch den jüdische Sportler*innen (einige schon bei einem jüdischen Großelternteil bzw. auch andere, z. B. Marxist*innen) aus Vereinen ausgeschlossen wurden.2Berno Bahro: „Den Mitgliedsvereinen wird ferner empfohlen, ihren jüdischen Mitgliedern das Ausscheiden nahe zu legen– Der Umgang Berliner Sportvereine mit jüdischen Mitgliedern im Jahr 1933, in: Bahro, Braun, Teichler (Hg.): Vergessene Rekorde. Jüdische Leichtathletinnen vor und nach 1933, Berlin, 2009, S. 100 ff. Eine von ihnen war Lilli Henoch (Lilli Margarethe Rahel Henoch, * 26.10.1899), in den 20er Jahren die bedeutendste deutsche Leichtathletin, mehrmals Meisterin im Kugelstoßen, Diskuswurf, Weitsprung und Staffellauf mit Weltrekorden3Unterschiedlichen Quellen zufolge waren es vier oder fünf., die noch im Januar 1933 zur Vorsitzenden der Frauenabteilung ihres Vereins, des Berliner Sport-Clubs (BSC), gewählt worden war. Im August 1933 wurde die Leichtathletikpionierin – der leichtathletische Frauen*sport hatte sich erst durchsetzen müssen, mit etwa den ersten Olympiateilnehmerinnen* 1928 – von der Mitgliederliste des BSC gestrichen.

Lilli Henoch bei den deutschen Leichtathletik-Meisterschaften in Duisburg 1922 in Startposition beim Kugelstoßen
Lilli Henoch bei den deutschen Leichtathletikmeisterschaften in Duisburg 1922
(Foto im Begleitband zur Ausstellung „Vergessene Rekorde 2009)

Trotz Schwimmbad- und Sportplatzverboten oder Übergriffen hatten danach die im Vorfeld der Olympiade noch geduldeten jüdischen Sportvereine zunächst Zulauf – und Lilli Henoch konnte (unter anderem) für den Jüdischen Turn- und Sportclub 1905 eine weibliche Handballauswahl aufbauen, die erfolgreich gegen weitere jüdische Klubs antrat. Ab 1933 unterrichtete sie außerdem an einer jüdischen Volksschule in Berlin/Prenzlauer Berg als Turnlehrerin. Im Jahr 1942 wurde sie zusammen mit ihrer verwitweten Mutter deportiert; sie wurden in der Nähe von Riga ermordet.

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Zwangsgeheimhaltung

Nach einer Pressemittteilung des Lesben- und Schwulenverbands in Deutschland (LSVD) von Montag ist einem aus Pakistan geflüchteten schwulen Mann trotz der dortigen drastischen Gesetze eine Abschiebung angekündigt worden. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) war einem Bescheid von Februar zufolge bei der Prüfung von Abschiebehindernissen für den Geflüchteten zu dem Schluss gelangt, er müsse schließlich seine Homosexualität in Pakistan nicht offen leben. Es scheint dem BAMF auch weiterhin egal zu sein, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits 2013 festgestellt hatte, es dürfe von Asylantragstellenden keine Geheimhaltung oder Zurückhaltung beim Ausleben ihrer sexuellen Orientierung im Herkunftsland verlangt werden, um einer Verfolgungsgefahr zu entgehen. Und dass das mittlerweile auch das Bundesverfassungsgericht bekräftigt hat.

„In dem genannten Fall führt die BAMF-Entscheiderin sogar aus, dass ein öffentliches Leben als schwuler Mann in Pakistan gefährlich ist. Im Verfolgerstaat Pakistan kann Homosexualität mit der Todesstrafe1Zur gesetzlichen Lage in Pakistan gibt Schweizer Flüchtlingshilfe an (11.06.2015): „Gleichgeschlechtliche sexuelle Beziehungen sind in Pakistan gesetzlich verboten. … Der Artikel 377 legt fest, dass freiwilliger und ‚unnatürlicher‘ Geschlechtsverkehr mit einem Mann, einer Frau oder einem Tier mit Haft von mindestens zwei Jahren bis lebenslänglich sowie mit einer Busse bestraft wird. Häufig werden zwei weitere Gesetzesartikel angewendet, um Homosexuelle strafrechtlich zu verfolgen. Es handelt sich dabei um den Artikel 294, der ‚obszöne Tänze und Lieder‘ unter Strafe stellt sowie Artikel 295, ein Gesetz gegen Blasphemie. Gemäss dem 1990 eingeführten Scharia-Gesetz werden homosexuelle Handlungen mit Peitschenhieben, Haft oder mit dem Tod bestraft.“ geahndet werden. Die eigentliche Unverschämtheit des Bescheids besteht in der zentralen Begründung der Entscheiderin, die sogar Sonderbeauftragte für geschlechtsspezifische Verfolgung ist. Aus ihrer Sicht sei es dem Mann kein inneres Bedürfnis, seine Homosexualität öffentlich auszuleben. Dies begründet sie damit, dass er seine Homosexualität aus Angst auch in Deutschland verbirgt. Einem schwulen Mann den Wunsch nach einem offenen Umgang mit seiner Homosexualität abzusprechen, weil er – während er in einer Flüchtlingssammelunterkunft wohnt und noch nicht weiß, ob er nicht bald nach Pakistan abgeschoben wird – geheim lebt, widerspricht dabei nicht nur jedem gesunden Menschenverstand, sondern selbst den eigenen europarechtswidrigen aber weiterhin geltenden internen Vorgaben des BAMF“, erklärt der LSVD.

Stop deportation for LGBTIQ*
Hamburg 2018 – Demonstration „Welcome United“
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Noch Ergänzungen und Links

… zum vorhergehenden Beitrag, weil es doch sehr eigenartig war, über die Verfolgung der Dortmunder Sinti*ze und Rom*nja in der NS-Zeit online nichts zu finden – sonst ist das Netz allgemein genutzte Veröffentlichungsmöglichkeit und Informationsquelle, wenn auch nicht immer die zuverlässigste – und offline, also auf Papier, lediglich den (woanders als Buchkapitel verdoppelten) Beitrag zu der Ausstellung Widerstand und Verfolgung in Dortmund 1933-1945.1Günther Högl (Hrsg.): Widerstand und Verfolgung in Dortmund 1933-1945. Katalog zur ständigen Ausstellung des Stadtarchivs Dortmund in der Mahn- und Gedenkstätte Steinwache, Dortmund 2002. Also wenig, über 75 Jahre! danach, in denen Vorurteile, Stigmatisierung und Ausschluss (inkl. polizeilicher und rassistischer Erfassungsakten) oft unverändert übernommen wurden. Dadurch ist offensichtlich nicht nur eine frühere Anerkennung des Genozids, sondern auch eine umfassende Erforschung und Aufarbeitung der Verbrechen gegen Sinti*ze und Rom*nja verhindert worden.
Noch ein wenig genauer beleuchten lässt sich aber durch ein Buchprojekt über die NS-Kriminalpolizei Düsseldorf2Bastian Fleermann (Hrsg.): Die Kommissare. Kriminalpolizei in Düsseldorf und im rheinisch-westfälischen Industriegebiet (1920-1950), Düsseldorf 2018. die Position der Kriminalpolizeistelle Dortmund, die z. B. 1942 schon vor dem sogenannten Auschwitz-Erlass mit Gemeinden/Bezirken aus ihrem Zuständigkeitsbereich Pläne für eine „Umsiedlung“ bzw. Deportation von Sinti*ze und Rom*nja schmiedete3Dr. Karola Fings: Gutachten zum Schnellbrief des ReichssicherheitshauptamtesTgb. Nr. RKPA. 149/1939 -g-vom 17.10.1939 betr.Zigeunererfassung“ („Festsetzungserlass“), Köln, Januar 2018, S. 9, https://zentralrat.sintiundroma.de/download/11145. oder auch bei der Deportation aus Berleburg 1943 (im vorherigen Beitrag erwähnt) mitmischte.

In das NS-Regime war die Kriminalpolizei – in Kriminalpolizeileitstellen und Kriminalpolizeistellen organisiert, von denen sich eine in Dortmund befand – als Organ eingebunden, das angebliche „Gewohnheitsverbrecher*innen“, „Arbeitsscheue“, Obdachlose, Wanderarbeiter*innen, Homosexuelle, Sexarbeiter*innen oder Sinti*ze und Rom*nja verfolgte. Das heißt, die Kriminalpolizei war eine entscheidende Stelle (unter anderem) für die Porajmos-Umsetzung.
Der Kriminalpolizei Dortmund war die Kriminalpolizeileitstelle in Düsseldorf übergeordnet, deren Zuständigkeitgebiete das nördliche Rheinland sowie die gesamte Provinz Westfalen abdeckten; in ihrem Einzugsgebiet lebten neun Millionen Menschen. Der Bereich der Dortmunder Kriminalpolizei umfasste davon wiederum den südlichen Teil des damaligen Regierungsbezirks Minden (d. h. von Ostwestfalen), den Regierungsbezirk Arnsberg ohne den Ennepe-Ruhr-Kreis und mehrere Stadtkreise.4Nach: Bastian Fleermann: Die NS-Zeit 1933-1938. Die Düsseldorfer Polizei im Nationalsozialismus, in: Bastian Fleermann (Hrsg.): Die Kommissare. Kriminalpolizei in Düsseldorf und im rheinisch-westfälischen Industriegebiet (1920-1950), Düsseldorf 2018, S. 108 ff.

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„stets rechtzeitig der Unmenschlichkeit entgegenzutreten“

„Den Lebenden zur Mahnung, …“ nimmt das Wandbild an der Ecke Weißenburger Straße/Gronaustraße die Inschrift auf dem davor stehenden Gedenkstein1Die Inschrift auf dem Gedenkstein lautet: „Vom ehemaligen Ostbahnhof aus, dessen Gelände sich früher in unmittelbarer Nähe befand, wurden am 9. März 1943 Sinti und Roma aus Dortmund und Umgebung in das Konzentrationslager Auschwitz-Birkenau deportiert. Zum ehrenden Gedenken an die Ermordeten und den Lebenden zur Mahnung, stets rechtzeitig der Unmenschlichkeit entgegenzutreten.“ auf, der an die aus Dortmund in das Konzentrationslager Ausschwitz-Birkenau deportierten Sinti*ze und Rom*nja erinnert. Am 2. August, bei einer Gedenkveranstaltung zum Europäischen Holocaust-Gedenktag für die Hunderttausende ermordeten Sinti*ze und Rom*nja, wurde auch die Wandgestaltung der Künstlerin Anna Hauke eingeweiht. Wegen häufigem Regen war der Text da noch nicht fertiggestellt, aber mittlerweile ist er komplett.

Dargestellter Text: Den Lebenden zur Mahnung, den ermordeten Sinti und Roma zum Gedenken
Wandmalerei an der Ecke Weißenburger Straße/Gronaustraße hinter dem Gedenkstein

Der Gedenktag ruft (stellvertretend für die diesem Genozid zum Opfer Gefallenen) die letzten ungefähr 4.300 noch im Konzentrations- und Vernichtungslager Ausschwitz-Birkenau lebenden Sinti*ze und Rom*nja in Erinnerung, die in der Nacht vom 2. August auf den 3. August 1944 trotz ihres Widerstands in die Gaskammern getrieben und ermordet wurden. Am 9. März 1943 waren (nach dem Auschwitz-Erlass von Dezember 1942) vom früheren Dortmunder Ostbahnhof aus ebenfalls Sinti*ze und Rom*nja aus Dortmund und Umgebung in das Zigeunerlager Birkenau verschleppt worden. Über die von hier Deportierten selbst, die Ermordeten und Überlebenden, ist (zu) wenig bekannt; sicherlich erklärt sich dies großenteils aus den in der Bundesrepublik nahtlos fortbestehenden Abwertungs-, Vertreibungs- und Diskriminierungspraxen.

Bereits vor den Ausschwitz-Deportationen 1943 war auch in Dortmund die Erfassung und sogenannte Festsetzung der Sinti*ze und Rom*nja vorangetrieben worden und in einigen Stadtteilen waren Zwangsunterkünfte eingerichtet worden, deren Verlassen nach dem Festsetzungserlass mit Konzentrationslager-Einweisung bedroht war.
Zeitweise waren Sinti*ze und Rom*nja – aufgrund der ihnen rassistisch zugeschriebenen Eigenschaften – mit anderen „abweichenden“ Gruppen (wie auch die Jenischen) als „Asoziale“ (die Zuschreibungen überschnitten sich, auch mit politisch Verfolgten) deportiert worden; andererseits waren mit ihnen lebende Nicht-Sinti*ze gleichfalls von Deportation bedroht. In einem Verfahren um Verfolgung und Wiedergutmachung argumentierte das Landgericht Dortmund 1951, die Ehefrau des Antragstellers sei keine Sintiza gewesen, sie „wurde also nicht wegen ihrer Rassezugehörigkeit ergriffen, sondern weil sie wie eine Zigeunerin … lebte“.2Zitiert nach Günther Högl (Hrsg.): Widerstand und Verfolgung in Dortmund 1933-1945. Katalog zur ständigen Ausstellung des Stadtarchivs Dortmund in der Mahn- und Gedenkstätte Steinwache, Dortmund 2002, S. 441. (Das „wie“, im Original unterstrichen, ist hier fett dargestellt, um die Verwechslung mit einer Verlinkung zu vermeiden.) Eine Entschädigung (für den Verlust der Familie und der Existenz) wurde abgelehnt.
Bei der Verweigerung von Wiedergutmachung für Sinti*ze und Rom*nja wurden Maßnahmen oft nach 1945 weiterhin als „legitim“ ausgelegt, als wären Verfolgung und Emordung durch das der als Zigeuner konstruierten Bevölkerung3„Für den Großteil der Sinti und Roma handelt es bei dem Begriff um ein „Schimpf- und Schmähwort“, das direkt mit der Diskriminierung, Verfolgung und schließlich auch Ermordung von Angehörigen der Minderheit im Nationalsozialismus zusammenhängt: zwischen 1993 und 1945 entschied die Tatsache, wer in den Augen der Nationalsozialisten und ihrer Kollaborateure als »Zigeuner« zu gelten hatte, über Inhaftierung, Sterilisation und letztendlich auch über Leben und Tod. In diesem Sinne ist der Begriff nicht nur eine Fremdbezeichnung, sondern eine im Zuge der Umsetzung des Völkermords an Sinti und Roma … entscheidende Kategorie: eine Täterkategorie.“ Christian Gerhard Kelch: Dr. Hermann Arnold und seine »Zigeuner«. Zur Geschichte derGrundlagenforschunggegen Sinti und Roma in Deutschland unter Berücksichtigung der Genese des Antiziganismusbegriffs (Dissertation), Universität Erlangen-Nürnberg, 2017, S.31, https://opus4.kobv.de/opus4-fau/files/14576/DissertationChristianGKelch2017_07_19.pdf. „eigene Wesen“ verursacht worden. Solche fortbestehenden Strukturen/Diskreditierungen produzierten Schweigen und (ebenso, wie oben gesagt) heutige gravierende Aufarbeitungslücken.

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